Satzung

Satzung

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(in Kraft seit 11. Juni 2018, zuletzt geändert am 3. Dezember 2022)

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und -ziele
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Geschäftsführung
§ 9 Beiträge
§ 10 Kassenprüfung
§ 11 Beschlüsse
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Datenschutzerklärung
§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „FinnDomingo: Projekte für verantwortungsvolle Tierhaltung“.

(2) Er hat seinen Sitz in 54516 Wittlich, Deutschland.

(3) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen (VR 41448).

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und -ziele

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere der artgerechten und verantwortungsvollen Tierhaltung, im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Deutschland und Chile.

(2) Basierend auf der Überzeugung, dass das Wohl der Tiere eng mit dem Wohl der Menschen zusammenhängt, setzt sich der Verein ein für Erwerb und Weitergabe von Wissen, Praxiserfahrung und Berufskompetenzen in den Kernbereichen

1. Tierhaltung,
2. Tierpflege und/oder
3. Tiergesundheit

und fördert hierfür Projekte, die dem Wissenstransfer, dem Austausch von Ideen und/oder der Umsetzung von bewährten Praktiken und Methoden in den genannten Kernbereichen dienen.

(3) Zum Erreichen seiner Ziele nutzt der Verein insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Entwicklung von Projekten zur Förderung des Lernens und Lehrens im In- und Ausland in den Kernbereichen Tierhaltung, Tierpflege und/oder Tiergesundheit,
2. Unterstützung von chilenischen Körperschaften, die als gemeinnützig anerkannt sind und deren Zweck in der Förderung der verantwortungsvollen Tierhaltung besteht,
3. Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Tierschutzes und/oder der beruflichen Bildung sowie deren Weiterleitung an die unter Punkt 2. genannten Körperschaften,
4. Eingehen von strategischen Partnerschaften mit nationalen und internationalen Körperschaften, die als gemeinnützig anerkannt sind,
5. Kompetente und regelmäßige Koordination und Evaluation der Projekte,
6. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit mittels vereinseigener Website, Rundschreiben und Newsletter,
7. Vortrags- und Informationsveranstaltungen zum Zwecke der Einwerbung von Geldern.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Die Finanzierung des Satzungszwecks erfolgt durch das Sammeln von Spenden, durch öffentliche und sonstige Fördermittel sowie durch die Mitgliederbeiträge und sonstige Vereinsmittel.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Tätigkeitsvergütungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen.

(2) Mitglieder aller Nationalitäten sind ausdrücklich willkommen.

(3) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Die Übertragung des Stimmrechts bedarf einer Vollmacht.

(4) Fördernde Mitglieder können neben natürlichen auch juristische Personen sowie Vereine, Verbände, Organisationen oder Gesellschaften werden, sofern sie den Vereinszweck durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrags oder durch Sach- bzw. Dienstleistungen unterstützen.

(5) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgrund schriftlichen Antrags der Bewerber. Diese sind schriftlich über die Entscheidung zu unterrichten. Im Fall einer Ablehnung brauchen die Gründe dafür nicht mitgeteilt zu werden.

(6) Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich besonders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben.

(7) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch freiwilligen Austritt (schriftliche Erklärung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres),
3. durch den Wegfall der Rechtsfähigkeit juristischer Personen,
4. durch Ausschluss aus dem Verein,
5. nach Auflösung des Vereins.

(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:

1. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist,
2. den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder
3. nachhaltig Unfrieden im Verein stiftet.

(9) Fördernde und ordentliche Mitglieder können auf Antrag unter Angabe von Gründen ihre Mitgliedschaft für ein Jahr ruhen lassen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand unverzüglich und teilt die Entscheidung dem Mitglied schriftlich mit.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

(2) Beide Organe können beschließen, besondere Ausschüsse, Beiräte oder Arbeitsgruppen zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

(2) Die ordentliche, ebenso wie die außerordentliche Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Veranstaltung oder als eine Kombination aus beidem durchgeführt werden. Das Präsidium entscheidet über die Form der Veranstaltung und teilt seine Entscheidung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Wird zu einer virtuellen oder kombinierten Veranstaltung eingeladen, so sind den Mitgliedern am vorletzten Werktag, spätestens jedoch eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung, per E-Mail die Einwahldaten für die virtuelle Teilnahme mitzuteilen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich (per E-Mail) mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zu den Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(4) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
2. Beschlussfassung für den Voranschlag,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern,
5. Festsetzen von Höhe und Fälligkeitszeitpunkt des Beitrags für das nächste Geschäftsjahr,
6. Bestimmen eine gemeinnützigen Organisation in Chile, die zum Empfang der Beiträge in Chile lebender Mitglieder berechtigt ist.
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
9. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt prinzipiell durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, Zur Änderung des Zwecks des Vereins braucht es die Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder; gleiches gilt für die Auflösung des Vereins.

(7) Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt.

(8) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

(9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, und zwar in offener oder geheimer Wahl, letzteres auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern. Als gewählt gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.

Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Schatzmeister/in.

(2) Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r vertreten den Verein alleinberechtigt gerichtlich und außergerichtlich. Gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in führen sie alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(3) Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Erstellen des Haushaltsplans,
2. Erstellen des Jahresabschlusses,
3. Erstellen des Jahresberichts,
4.Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellen der Tagesordnung sowie Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
5. Aufnahme von Krediten zur Zwischenfinanzierung, v.a. der Projektarbeit,
6. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
7. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern ein Nachfolger unter den ordentlichen Mitgliedern durch Kooptation berufen werden.

(5) Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht, ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch Vorsitzende/n oder stellvertretende/n Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag schriftlich zustimmen.

(7) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen und Beratungen mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(8) Jedes Vorstandsmitglied kann die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen leiten.

(9) Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Direkt im Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit entstehende notwendige Auslagen können erstattet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, Aufwandsentschädigungen unter Berücksichtigung der Haushaltslage zu beschließen.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Diese ist für das ordnungsgemäße Führen der Geschäfte verantwortlich. Näheres regelt die Stellenbeschreibung der Geschäftsführung.

(2) Um das Führen der Geschäfte zu erleichtern, kann der Vorstand den/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. In diesem Fall ist der/die Geschäftsführer/in als solche/r im Vereinsregister einzutragen.

(3) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 9 Beiträge

(1) Der Jahresmindestbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit diesen.

(2) Mitglieder, die in Chile leben oder in Deutschland kein Bankkonto führen, zahlen ihren Beitrag direkt an eine in Chile eingetragene, gemeinnützige Organisation, deren Vereinszweck der Tierschutz und/oder die Bildungsarbeit im Tierschutz ist. Diese Organisation muss Mitglied im FinnDomingo-Netzwerk „Chilenischer Tierschutzbund“ sein.

(3) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

(4) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, kann der Vorstand die Beiträge stunden oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Bücher und das Vermögen des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(2) Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchzuführen. Sie können jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3) Der Bericht über die Rechnungsprüfung des Vereins muss schriftlich niedergelegt werden und ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Prüfung hat entsprechend rechtzeitig stattzufinden.

§ 11 Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen (§ 5) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterschreiben und in der nächsten Versammlung des jeweiligen Organs zu verlesen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§47 ff BGB).

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein Groß-Essen e.V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen, Nr. VR 1386), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Der Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB ermächtigt, alle auf Verlangen des Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden formellen und redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.

(2) Sonstige Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden; hierfür müssen die geplanten Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sein.

(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.

§ 14 Datenschutzerklärung

(1) Speicherung von Daten: Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen der Vorstandsmitglieder gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen
und Informationen über Nichtmitglieder werden im Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen,
dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung
entgegensteht.

(2) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Der Verein informiert in den Medien (Print, Radio, TV), in den Social media, auf seiner Website sowie auf öffentlichen Veranstaltungen über seine Mission, seine Projekte und über besondere Ereignisse. Jedes einzelne Mitglied kann jederzeit einer solchen Veröffentlichung widersprechen; in diesem Fall unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

(3) Vereinszeitschrift, Newsletter: Bei Berichten über besondere Ereignisse des Vereinslebens können im Einzelfall personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden, sofern das betreffende Mitglied gegenüber dem Vorstand zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Im Fall eines Widerspruchs oder Widerrufs unterbleibt in auf Bezug auf das widersprechende bzw. widerrufende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(4) Mitgliederverzeichnisse: Diese werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken
verwendet werden.

(5) Austritt aus dem Verein: Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, so werden sein Name, seine Adresse und sein Geburtsdatum aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21. Mai 2018 beschlossen. Sie ist mit Genehmigung durch das Registergericht am 11. Juni 2018 in Kraft getreten.

Geändert in der Mitgliederversammlung am 9. Juni 2019 und am 29. August 2020. Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2022.

Alexander Stähr, Vorsitzender  [Unterschrift]
Theresia Egle, stellv. Vorsitzende [Unterschrift]